BITTE BEACHTEN !!! - Geänderte Fassung der zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus
Seit dem 19.09.2020 gilt eine geänderte Fassung der zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus. Für uns Schulen und Sie als Eltern ist folgender Passus sehr entscheidend und stellt eine Änderung zur bisherigen Vorgehensweise dar.
„(2) Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen,
1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder
2. solange sie noch keine zwölf Jahre alt sind und Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.
Ihr Fehlen gilt als entschuldigt."
Das bedeutet, dass ab sofort keine Schülerin/kein Schüler unsere Schule besuchen darf, sofern COVID-19-Krankheitssymptome im Hausstand auftreten oder ein Hausstandsmitglied sich in angeordneter Quarantäne befindet.
Wir bitten Sie diese neue Regelung zu beachten!
Bislang ist unsere Schule von akuten Vorfällen verschont geblieben, was nicht zuletzt auch auf ihr umsichtiges Handeln zurückzuführen ist. Vielen Dank dafür!